§ 1 Zahlung/Abbuchungsauftrag
(1) Der Berechnungszeitraum beginnt mit dem Datum der Unterschrift unter diesem Vertrag. Das nach diesem Vertrag zu
zahlende Entgelt ist ab dem Tag des Vertragsabschlusses nach vereinbarter Zahlweise im Voraus fällig. Abweichend von
Satz zwei ist im ersten Vertragsjahr das Entgeld nach Abgabe des Projektes, jedoch spätestens dreißig Tage nach Vertragsabschluss
im Voraus fällig. Das Entgeld ist auch fällig, wenn sich die Fertigstellung der Internet-Web-Präsentation durch verzögerte Aktivität
des Partnerunternehmens verschiebt. Stichtag im vereinbarten Abbuchungsverfahren ist jeweils der 1. des Fälligkeits-Monats. Soweit kein
Abbuchungsauftrag erteilt wurde, ist der jeweilige Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.
(2) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, das Entgeld für die Leistungen von Alepos durch Teilnahme am Abbuchungsverfahren zu entrichten.
Dafür willigt das Partnerunternehmen ein, bei dem umseitig aufgeführten Kreditinstitut eingehende Lastschriften im Abbuchungsverfahren zu
Lasten des umseitigen Kontos abzubuchen. Sofern das umseitige Konto im Zeitpunkt der Abbuchung nicht die erforderliche Deckung aufweist besteht
für das Kreditinstitut keine Pflicht zur Einlösung.
(3) Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Telefax an die vom Kunden bei Vertragsabschluß mitgeteilte Faxnummer zugestellt wurde.
§ 2 Vertragslaufzeit, Kündigung, Zahlungsverzug
(1) Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei Telefax der
Schriftform genüge tut, E-Mail jedoch nicht.
(2) Der Vertrag verlängert sich über die umseitige Laufzeit hinaus jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Auch im Verlängerungszeitraum ist der Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund schriftlich Kündbar.
(3) Gerät das Partnerunternehmen mit einem Betrag, der 20% eines nach diesem Vertrag geschuldeten jährlichen Entgeltes entspricht, in Verzug, so
ist Alepos berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn das Partnerunternehmen gegen eine wesentliche Vertragspflicht
verstößt oder über sein Vermögen ein den Schuldenregelungen des Partnerunternehmens dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren
eingeleitet wird oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Gesetzliche Pflichten zur Mahnung des jeweils anderen Vertragsteils bleiben hiervon unberührt.
(4) Im Falle der fristlosen Kündigung durch Alepos ist das Partnerunternehmen verpflichtet, Alepos den wegen vorzeitiger Beendigung des Vertrages
entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatz Anspruch ist sofort fällig. Als Schadensersatz kann Alepos unbeschadet der Möglichkeit,
einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 65% der jährlichen Entgelte, die bis zum Ablauf der Laufzeit oder bis zum nächsten
Beendigungszeitpunkt gemäss Ziffer 2 dieses Paragraphen noch ausstehen, abgezinst mit dem gültigen Basiszinssatz im Sinne von 247 BGB auf den
Zeitpunkt der Vertragsbedingung ohne Nachweis verlangen. Dem Partnerunternehmen wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
§ 3 Pflichten des Partnerunternehmens
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Alepos bei der Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen.
Falls die erbrachte Mitwirkungspflicht nicht ausreicht, kann Alepos die Mitwirkungspflicht des Vertragspartners schriftlich unter Setzung
einer angemessenen Frist einfordern. Kommt der Vertragspartner seiner Mitwirkungspflicht dennoch nicht nach, ist Alepos nach vorheriger Ankündigung
berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu beenden. In diesem Fall behält Alepos den vollen vereinbarten Vergütungsanspruch.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche Änderungswünsche, welche nach Erteilung eines Auftrages an Alepos gestellt sind, in schriftlicher
Form oder falls besonders vereinbart, als E-Mail durch einen Projektverantwortlichen einzureichen. Alepos prüft bei jedem Änderungswunsch, ob dieser
im Rahmen des ursprünglichen Auftrages liegt und damit ohne Zusatzkosten bearbeitet wird; oder ob der Änderungswunsch nur im Rahmen eines
kostenpflichtigen Zusatzauftrages durchgeführt werden kann.
(3) Findet eine Abnahme trotz Terminanforderung durch Alepos nicht statt und wird auch innerhalb von 7 Tagen nach Zugang einer schriftlichen
Aufforderung, wobei Fax als Schriftform genüge tut, nicht nachgeholt, so gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, Alepos jede Änderung der umseitig genannten Angaben sowie seiner Firma, Geschäftsbezeichnungen,
Rechtsform, Anschrift oder Telefonnummer sofort schriftlich mitzuteilen.
(5) Jede Änderung der Bankverbindung muss Alepos spätestens 10 Tage vor Fälligkeit der Rate schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, die von Alepos zu erbringende Leistungen nur im Rahmen des geltenden Rechts zu nutzen. Dies bedeutet:
(a) die Webseiten und das Emailpostfach nicht zum Ablegen, Abrufen oder Verbreiten von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten (.z.B. pornographischer,
beleidigender, propagandistischer oder gewaltverherrlichender natur) zu verwenden und die geltenden Jugendschutzbestimmungen zu beachten,
(b) das Emailpostfach nicht zur massenhaften Verwendung von weitgehend inhaltsgleichen Nachrichten (spamming) oder zum Ablegen, Abrufen oder Verbreiten
von Daten zu verwenden, die geeignet sind, den Bestand- oder Vertrieb von Hard- und Softwareelementen anderer zu beeinträchtigen oder zu
gefährden (Viren, Würmer), das Emailpostfach nicht zum Ablegen, Abrufen oder Vertreiben von Inhalten zu verwenden, die für
Dritte urheber-, marken-, oder sonst rechtlich geschützt sind; die Verpflichtung zur Beachtung von
Zeichenrechten (z.B. Marken-, Namens-, und Firmenrechten) gilt auch für die Wahl und die Nutzung des Domain-Namens.
(7) Die Verantwortung für sämtliche über die Webseiten und das Emailpostfach zugänglichen Inhalte liegt beim Partnerunternehmen. Aufgrund der
Art der Dienstleistung kann Alepos insoweit keine Prüfungspflichten übernehmen.
(8) Das Partnerunternehmen verpflichtet sich, Alepos im Falle einer missbräuchlichen Verwendung seiner Leistungen von allen Ansprüchen
Dritter freizustellen. Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflichtigen gemäß Absatz (6).
§ 4 Haftungsbeschränkung
(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche gegenüber Alepos ausgeschlossen, wenn die Schadensursache nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(2) Die Firma Alepos haftet nicht für Mängel, die auf fehlerhaften Informationen, Unterlagen oder Materialien des Vertragspartners beruhen.
(3) Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Alepos auch bei leichter Fahrlässigkeit; jedoch ist die
Haftung hier auf den typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Diese Bestimmungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen von Alepos.
§ 5 Urheberrechtsklausel
(1) Alepos stehen sämtliche urheberrechtliche an den auf Grundlage des umseitigen Vertrages erbrachten Leistungen und hergestellten Produkten zu.
Dies gilt unabhängig von vereinbarten oder erfolgten Zahlungen des Partnerunternehmens. Sämtliche von Alepos gelieferten Abbildungen, Daten und
Programme oder Programmteile verbleiben in deren Eigentum.
(2) Dem Partnerunternehmen wird nur das Recht eingeräumt, die von Alepos erbrachten Leistungen, Produkte, Programme und Programmteile zu dem
vertraglichfestgesetzten Gebrauch zu nutzen. Das Partnerunternehmen ist nicht dazu berechtigt, ohne eine vorherige schriftliche Genehmigung von
Alepos, die durch diese erstellten Unterlagen für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen.
§ 6 Schufaklausel
Unabhängig von dem umseitig beschriebenen Informationsaustausch zwischen Alepos und der Schufa Holding AG kann Alepos der Schufa auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung der betroffenen Interessen zulässig ist. Die Schufa speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im europäischen Binnenmarkt um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der Schufa sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die Schufa Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die Schufa stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die Schufa Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die Schufa ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score Verfahren). Weitere Informationen über das Schufa- Auskunfts- und Score Verfahren enthält eine Broschüre, die auf Wunsch von der Schufa zur Verfügung gestellt wird. Die Adresse der Schufa lautet: Schufa Holding AG, Hagenauer Straße 44, 65203 Wiesbaden.
§ 7 Nebenabreden, Schriftform, Salvatorische Klausel
(1) Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die
Schriftformklausel selbst. Zur Wahrung der Schriftformerfordernisses reicht die Versendung per Telefax aus.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht. Die ungültige
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.
§ 8 Gerichtsstand
Ist das Partnerunternehmen Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Offenbach vereinbart.
Stand 10.2005